Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vergessene Gebäudeabschreibung als offenbare Unrichtigkeit
Hat der Steuerpflichtige beim Ausfüllen der Anlage V für eine vermietete Wohnung anders als in den Vorjahren die Angaben zur Gebäudeabschreibung vergessen und hat das Finanzamt diesen Fehler übersehen und folglich keine Gebäudeabschreibung berücksichtigt, liegt eine zur Korrektur des bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheids berechtigende offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 129 AO vor.