Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftung des Alleinerben
Der Alleinerbe und Gesamtrechtsnachfolger ist Schuldner für Ansprüche des Fiskus aus § 69 i. V. mit § 34 AO, die sich zu Lebzeiten des Erblassers gegen diesen richteten. Für die Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers wegen einer ursprünglich in der Person des Erblassers entstandenen Haftungsverpflichtung ist der vorherige Erlass eines Haftungsbescheids i. S. von § 191, Abs. 1 Satz 1 AO gegenüber dem Erblasser nicht Voraussetzung.