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Erwerb von Anlagevermögen auch bei bevorstehender Veräußerung
– Anmerkungen zum –
Zu Recht ordnet der BFH zwar die unmittelbar vor Betriebsveräußerung noch erworbenen (bisher geleasten) Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen zu.
Der Umstand der bevorstehenden Betriebsveräußerung steht der betriebsbezogenen Einordnung als Anlagevermögen nicht entgegen.
Der Begriff der dauernden Nutzung ist nicht zeitlich, sondern funktional zu bestimmen.
I. Einleitung
Der Fall handelt von dem (untauglichen) Versuch, noch kurz vor der Veräußerung des Betriebs geleaste Wirtschaftsgüter zu erwerben und degressiv abzuschreiben, um so den laufenden Gewinn zu „drücken”.
II. Sachverhalt
Die Klägerin, Frau D, ist Alleinerbin ihres Ehemannes. Die Eheleute waren Kommanditisten der W-KG (KG) sowie alleinige Anteilseigner und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
Am wurden die Anteile an der GmbH auf einen Dritten übertragen; die KG veräußerte ihren Geschäftsbetrieb (Großwäscherei) mit Wirkung vom an die GmbH. Hiervon war lediglich der den Eheleuten D gehörende Grundbesitz ausgenommen. Er wurde – soweit für Zwecke der Großwäscherei benötigt – an die GmbH verpachtet. Die KG stellte zum ihren Geschäftsbetrieb ein und wurde danach im Handelsregister gelöscht.
Nach den Feststellungen der...