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Umwandlungsrecht | Verschmelzung zweier GmbH durch Vermögensübertragung
Bei der Verschmelzung zweier GmbH durch Vermögensübertragung muss eine Zwischenbilanz nicht aufgestellt werden. Geschieht dies gleichwohl, so muss deren Stichtag nicht mit dem Verschmelzungsstichtag und dem Stichtag der mit der Handelsregisteranmeldung vorzulegenden Schlussbilanz übereinstimmen (OLG Frankfurt/M., Beschluss v. - 20 W 273/05, GmbHR 2006 S. 382).