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Abgabenordnung | Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen
Nach dem NWB BAAAB-81751 ist das Finanzamt nicht verpflichtet, eine aufgrund der gleich lautenden Ländererlasse über Steuererklärungsfristen (v. 2. 1. 1998 - S 0320, BStBl 1998 I S. 97) im vereinfachten Verfahren beantragte Fristverlängerung bis zum 28. 2. des übernächsten, auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahrs (ohne eigenes Ermessen) in jedem Falle auszusprechen. Zur Neuregelung des Fristverlängerungsverfahrens vgl. NWB Beratung aktuell 10/2006.