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Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG
Auswirkungen auf geschlossene Fonds
Geschlossene Fonds sind Personengesellschaften in der Rechtsform einer KG oder GbR, die zur Finanzierung verschiedenster Investitionen gegründet werden. Die Planung und Realisierung übernimmt regelmäßig der Initiator. Der Fonds wird nach Zeichnung des vorab festgelegten Emissionskapitals geschlossen. Bis zur Einführung des § 15b EStG konnte die Einkommensteuerlast durch eine gezielte Beteiligung an geschlossenen Fonds erheblich gemindert werden. Die hierdurch „zugewiesenen” Verluste konnten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit positiven Einkünften verrechnet werden. Hieran änderte auch die Einführung des § 2b EStG im Jahr 1999 nichts. Durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen v. (BGBl 2005 I S. 3683) soll die Attraktivität sog. Steuerstundungsmodelle durch eine Verlustverrechnungsbeschränkung wirkungsvoll eingeschränkt werden, indem die Verluste nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können. Der Beitrag gibt einen Überblick über die neue Vorschrift und die Auswirkungen auf verschiedene am Markt befindliche geschlossene Fonds.
I. Neue Vorschrift des § 15b EStG
1. Verlustausgleichs- und Abzugsverbot
Nach § 15b Abs. 1 EStG dürfen Verl...