BFH Beschluss v. - X B 104/05

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Einspruchsentscheidungen vom wies der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die Einsprüche der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen den Einkommensteuerbescheid und den Gewerbesteuermessbescheid für das Streitjahr 2002, in denen die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen geschätzt wurden, als unbegründet zurück. Am reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung 2002 beim FA ein. Mit am zur Post gegebenen Schreiben vom wies das FA die Kläger darauf hin, dass es bereits am eine Einspruchsentscheidung betreffend die Einkommensteuer 2002 versandt habe. Die Bearbeitung der nunmehr abgegebenen Einkommensteuererklärung 2002 sei abzulehnen, weil gegen die Einspruchsentscheidung keine Klage erhoben worden sei.

Mit am beim FA eingegangenen Schreiben vom legten die Kläger ein Fax vom vor, ausweislich dessen sie Klage gegen die Einspruchsentscheidungen betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2002 erhoben hatten. Ferner lag diesem Schreiben ein Sendeprotokoll bei, nach dessen Inhalt das Fax (eine Seite) am um 13.52 Uhr von der Absender-Faxnummer ...1 an die Rufnummer des finanzgerichtlichen Faxgerätes in München versandt wurde. Das FA leitete dieses Schreiben nebst Anlagen an das Finanzgericht (FG) weiter, wo es am einging.

Die Kläger machten geltend, sie hätten mit dem Fax vom fristgerecht Klage erhoben. Deshalb müsse das FA die angefochtenen Steuer(mess-)bescheide entsprechend der abgegebenen Einkommensteuererklärung 2002 ändern. Mit Schriftsatz vom wiesen die Kläger darauf hin, dass aufgrund der technischen Gegebenheiten der Versand des „klageerhebenden Faxes” auch durch die Rufnummer ...2 geschehen sein könnte; ihnen (den Klägern) stünden noch weitere Rufnummern zur Verfügung.

Das FG wies die Klage —weil verspätet erhoben— als unzulässig ab.

Es führte im Wesentlichen aus, dass das Fax vom beim FG nicht eingegangen sei. Als Indiz dafür, dass die Kläger das Fax abgesandt hätten und es beim FG eingegangen sei, spreche zwar das von ihnen vorgelegte Sendeprotokoll ihres eigenen Faxgerätes, nach dem der Faxversand ohne Störung erfolgt sei. Jedoch sei dieses Indiz durch das Empfangsjournal des FG widerlegt. Aus dessen Inhalt ergebe sich, dass weder in München noch in Augsburg ein Fax der Kläger eingegangen sei, das von einer deren Rufnummern abgesendet worden sei. Soweit das Faxprotokoll des FG in München um 13.26 Uhr und um 13.29 Uhr zwei Faxe ohne Angabe der Nummer der Absender enthalte, könne es sich dabei nicht um das Fax der Kläger gehandelt haben. Abgesehen von der Uhrzeit stimme die Zahl der vom gerichtlichen Faxgerät empfangenen Seiten nicht mit der Zahl der von den Klägern gesendeten Seiten überein.

Eine Störung des gerichtlichen Faxgerätes sei nicht erkennbar. Wie sich aus dem Empfangsprotokoll ergebe, seien im Laufe des laufend Faxe eingegangen. Dies gelte auch für die Zeit kurz vor (13.29 Uhr) und nach (14.31 Uhr) dem angeblichen Versand des Faxes der Kläger. Auch sei es unwahrscheinlich, dass zunächst ein Fehler bei der Erstellung des Empfangsprotokolls des Gerichts aufgetreten und anschließend ein tatsächlich eingegangenes Fax auch noch spurlos im Gericht verloren gegangen sei.

Unter Würdigung aller erkennbaren Umstände stehe damit fest, dass das Fax der Kläger nicht beim FG eingegangen sei. Im Übrigen müssten die Kläger im Zweifelsfall den Eingang nachweisen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist sei nicht zu gewähren. Im Streitfall hätten die Kläger —unterstellt sie hätten die Klage mit einem Fax erhoben und ihr Faxgerät hätte eine ordnungsgemäße Übermittlung aufgezeichnet— zunächst darauf vertrauen dürfen, dass das Fax beim FG angekommen sei. Mit Schreiben vom habe das FA die Kläger aber darüber informiert, dass eine Klage beim FG nicht vorliege. Damit sei für die Kläger erkennbar gewesen, dass beim FG die von ihnen per Fax versandte Klageschrift nicht angekommen sei. Mit Zugang des Schreibens des FA bei den Klägern sei somit das Hindernis für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand —die Unkenntnis der Kläger vom Nichtzugang ihrer Klage— weggefallen. Damit habe die zweiwöchige Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Zugang dieses Schreibens zu laufen begonnen und sei im Zeitpunkt des Zugangs des Antwortschreibens der Kläger beim FA () bereits abgelaufen gewesen. Sonach hätten die Kläger die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versäumt, was einer Wiedereinsetzung zwingend entgegenstehe.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, eines Verfahrensmangels sowie wegen dem FG unterlaufener „schwerwiegender Rechtsfehler”.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt (unten 1.). Ein Verfahrensmangel ist dem FG nicht unterlaufen (unten 2.). Die Revision ist auch nicht wegen eines besonders schwerwiegenden Rechtsfehlers im angefochtenen Urteil zuzulassen (unter 3.).

1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der vom ihm aufgeworfenen Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss der Beschwerdeführer begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist.

Diesen Anforderungen genügt die Rüge der Kläger nicht. Sie haben sinngemäß die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO vorgesehene Zwei-Wochen-Frist deswegen nicht zu laufen begann und stattdessen der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO statuierten Jahresfrist zulässig ist, weil sie —die Kläger— im Schreiben des FA vom , in welchem die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2002 unter Hinweis auf die Versäumung einer fristgerecht erhobenen Klage abgelehnt wurde, nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden seien, wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen zu können. Die Ausführungen der Kläger zu diesem Punkt erschöpfen sich im Wesentlichen in Darlegungen darüber, dass und warum die vom FG vertretene Auffassung, wonach die Kläger die durch den Zugang des erwähnten FA-Schreibens vom ausgelöste Zwei-Wochen-Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Klagefrist nicht eingehalten hätten, unrichtig sei. Damit allein ist freilich die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen herausgestellten Frage nicht schlüssig dargelegt worden. Vielmehr hätten sie —woran es fehlt— substantiiert, d.h. unter Heranziehung der zu diesem Problem vorhandenen Rechtsprechung und/oder Literatur, darstellen müssen, weshalb diese Rechtsfrage einer (weiteren) höchstrichterlichen Klärung bedürfe.

In diesem Zusammenhang weist der angerufene Senat darauf hin, dass es —soweit ersichtlich— einmütiger Auffassung entspricht, dass

  • die in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO angeordnete Zwei-Wochen-Frist spätestens in dem Zeitpunkt beginnt, in welchem das Gericht oder ein Beteiligter (zu Letzterem vgl. z.B. , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 1975, 85; hier: das FA) dem säumigen Beteiligten mitteilt, dass die Rechtsbehelfsfrist (hier: Klagefrist) nicht eingehalten worden ist (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 24, m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung) und

  • der säumige Beteiligte über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S. des § 56 Abs. 1 FGO nicht belehrt zu werden braucht (vgl. z.B. Gräber/Koch, a.a.O., § 55 Rz. 19; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 55 FGO Rz. 7, m.w.N.; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 55 FGO Tz. 15, m.w.N.; Brandt in Beermann/Gosch, FGO, § 55 Rz. 12, m.w.N.; Dumke in Schwarz, FGO, § 55 Rz. 14a, m.w.N.). Unter diesen Umständen genügte zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht der pauschale Hinweis der Kläger, dass eine „Entscheidung (zu) vorliegender Thematik…trotz Urteilsrecherchen nicht (habe) festgestellt werden (können)”.

2. Der von den Klägern gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor.

a) Die Kläger beanstanden, das FG habe die Klage zu Unrecht wegen verspäteter Klageerhebung und wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig abgewiesen. Damit rügen sie die fehlerhafte Beurteilung einer Sachentscheidungsvoraussetzung und folglich einen Verfahrensmangel (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 78, m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).

b) Der gerügte Verfahrensmangel liegt indessen nicht vor. Denn die Entscheidung des FG, wonach die Klage erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden sei und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen erfolglosen Verstreichens der zweiwöchigen Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht in Betracht komme, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die Beweiswürdigung seitens des FG und deren Ergebnis, wonach die Kläger den (fristgerechten) Eingang der von ihnen nach eigenen Bekundungen per Fax vom erhobenen Klage nicht —wie geboten (vgl. z.B. , BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268)— nachzuweisen vermochten, ist rechtsfehlerfrei. Der beschließende Senat verweist insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen FG-Urteil unter II.3. der Entscheidungsgründe. Insoweit haben die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung denn auch keine —jedenfalls keine ausdrücklichen— Einwände geltend gemacht.

bb) Auch soweit das FG die von den Klägern begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Kläger ihren Wiedereinsetzungsantrag erst nach Ablauf der in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO statuierten Zwei-Wochen-Frist und damit verspätet gestellt hätten, ist die angefochtene Entscheidung frei von Rechtsfehlern. Mit Recht hat das FG angenommen, dass die Kläger durch die ihnen am zugegangene Mitteilung des FA in dessen Schreiben vom davon ausgehen oder jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt damit rechnen mussten, dass ihre Klageschrift im Fax vom (möglicherweise) nicht beim FG eingegangen war. Mit der Bekanntgabe dieses Schreibens begann daher gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO die Zwei-Wochen-Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO zu laufen (vgl. auch BGH-Beschluss in HFR 1975, 85). Dem steht nicht entgegen, dass das FA die Kläger in diesem Schreiben nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, bei unverschuldeter Versäumnis der Klagefrist beim FG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen zu können. Hierzu war das FA nach einhelliger, auch vom angerufenen Senat befürworteter Auffassung nicht verpflichtet (vgl. hierzu die Nachweise unter 1. letzter Absatz), zumal dem FA nach seinem damaligen Erkenntnisstand —soweit ersichtlich— kein Anhalt dafür vorlag, dass die Kläger die Klagefrist —infolge des „verunglückten” Faxes— unverschuldet versäumt haben könnten.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass den im Einspruchs- und im Klageverfahren vor dem FG nicht durch eine der in § 62a FGO genannten Personen oder Gesellschaften fachkundig vertretenen Klägern die durch § 56 FGO eröffnete Möglichkeit nicht ohne weiteres bekannt sein musste. Insoweit waren sie bei fehlen hinlänglicher Rechtskenntnisse und Einhaltung der gebotenen äußersten Sorgfalt ggf. gehalten, unverzüglich fachkundigen Rat einzuholen (vgl. auch , Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 1992, 680).

Entgegen der Ansicht der Kläger war auch das FG nicht verpflichtet, sie auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags hinzuweisen. Dies gilt zum einen aus den nämlichen Erwägungen, zum anderen aber auch schon deshalb, weil die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO im Zeitpunkt der erstmaligen Befassung des FG mit der Streitsache —am — bereits (erfolglos) verstrichen war.

Den Klägern kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, dass das Schreiben des FA vom aus der Sicht eines „Normalbürgers” den Eindruck vermittelt habe, „eine Bearbeitung der Steuererklärung” komme unter „keinem rechtlichen Gesichtspunkt” mehr in Betracht mit der Folge, dass das FA die Kläger gleichsam treuwidrig von der Vornahme weiterer Schritte, namentlich vom Stellen eines Wiedereinsetzungsantrages, abgehalten habe. Vielmehr enthält dieses Schreiben aus der Sicht eines verständigen Empfängers nicht mehr und nicht weniger als den Hinweis darauf, dass die streitigen Steuer- und Messbetragsfestsetzungen mangels fristgerechter Erhebung einer (Anfechtungs-)Klage nach den damaligen Erkenntnissen des FA bestandskräftig geworden seien und deshalb die in der nachgereichten Einkommensteuererklärung enthaltenen Besteuerungsgrundlagen nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Davon, dass das FA die Kläger mit seinem Schreiben vom treuwidrig vom Stellen eines Wiedereinsetzungsantrages habe abhalten wollen, kann umso weniger die Rede sein, als das FA seinerzeit offensichtlich keine Informationen darüber besaß, dass die Kläger bereits mit „verunglücktem” Fax vom Klage erheben wollten.

Die Mitteilung des FA vom enthob daher die Kläger nicht von ihrer Obliegenheit, ggf. unter Einholung von Rechtsrat unverzüglich zu prüfen, welche weiteren Möglichkeiten zur Durchsetzung ihres Begehrens ihnen zur Verfügung standen.

3. Aus den unter 2. angeführten Erwägungen folgt zugleich die offenkundige Unbegründetheit der weiteren Rügen der Kläger, die Revision sei auch wegen „schwerwiegender Fehler” des angefochtenen FG-Urteils zuzulassen (vgl. hierzu , BFHE 196, 30 BStBl II 2001, 837; ferner Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782, 784).

Fundstelle(n):
AO-StB 2006 S. 138 Nr. 6
BFH/NV 2006 S. 1136 Nr. 6
UAAAB-82011