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Bewertungsrechtliche Behandlung des gewillkürten Betriebsvermögens
I. Gesetzliche Steuervergünstigungen
Soweit unbebaute oder bebaute Grundstücke zum bewertungsrechtlichen Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers (§ 95 BewG), Freiberuflers (§ 96 BewG), einer Personengesellschaft (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG) oder Kapitalgesellschaften (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG) gehören, sind neben dem persönlichen Freibetrag auch der Unternehmerfreibetrag i. H. von 225 000 €, der Bewertungsabschlag i. H. von 35 % (§ 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG) und u. U. sogar die Stundung der Erbschaftsteuer (§ 28 ErbStG) anzuwenden.
So genannte Betriebsgrundstücke erfuhren bisher dabei eine besondere Prüfung (§ 99 BewG).
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat nunmehr festgelegt, dass die bewertungsrechtliche Behandlung von Grundbesitz nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen grundsätzlich zu erfolgen hat, soweit keine Sonderregelungen greifen (§ 99 Abs. 2 BewG).
Die Sonderregelungen betreffen allerdings nur Grundstücke, die ertragsteuerrechtlich teilweise Betriebs- und teilweise Privatvermögen (= gewillkürtes Betriebsvermögen) sind. Dabei kommt insbesondere der Rechtsprechungsänderung zum gewillkürten Betriebsvermögen bei Einnahme-Überschuss-Rechnern besondere Bedeutung zu. Die Finanzverwaltung wendet diese geänderte Rechtsprechung an und hat nunmehr in ein...