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Anspruchsberechtigung des Nießbrauchers
Die Grundsätze des sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden, in denen ein Nießbraucher Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 sowie § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 InvZulG 1999 beantragt. Auf Mieter findet das Urteil keine Anwendung. Mieter sind auch dann nicht anspruchsberechtigt, wenn sie die Mieträume untervermietet haben. Haben sowohl der Eigentümer als auch ein Nießbraucher begünstigte Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt und machen beide einen Anspruch auf Investitionszulage geltend, sind die Aufwendungen entsprechend der zeitlichen Abfolge der Modernisierungsmaßnahmen zu berücksichtigen.