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Aufrechnung des Finanzamts gegenüber einem Kostenerstattungsanspruch
Im Kostenfestsetzungsverfahren kann der Kostenschuldner grundsätzlich nur Einwendungen erheben, die den Betrag der erstattungsfähigen Aufwendungen – nämlich den Streitwert und die geltend gemachten Kosten – betreffen. Eine Aufrechnung gegen den Kostenerstattungsanspruch ist erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses zulässig. Die Einwendung des Erlöschens des Kostenerstattungsanspruchs durch Aufrechnung kann im Finanzrechtswegs mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 Abs. 1 ZPO analog) geltend gemacht werden. Die Vollstreckungsgegenklage ist ungeachtet der Person des materiell-rechtlichen Gläubigers gegen den Vollstreckungsgläubiger zu richten, d. h. gegen die Person, die die Vollstreckung betreibt. Die Aufrechnung kann wirksam grundsätzlich nur gegenüber dem Inhaber der Hauptforderung – im Falle ...