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Unterlassen eines Vorbehaltsvermerks als offenbare Unrichtigkeit
Ein bei der Bescheiderteilung aufgrund eines Übertragungsfehlers unterbliebener Vorbehaltsvermerk kann im Wege einer Berichtigung nach § 129 AO nachgeholt werden. Die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit setzt nicht voraus, dass die Unrichtigkeit für den Steuerpflichtigen aus dem Bescheid erkennbar ist.