Keine Gewerbesteuer bei Auflösung des Unterschiedsbetrages
nach § 5a Abs. 4 EStG im Falle einer Betriebsaufgabe
Leitsatz
Die Veräußerung des
einzigen Schiffes als wesentliche Betriebsgrundlage bei Einschiffsbetrieben
führt wirtschaftlich zur Beendigung des Betriebes.
Fällt die Veräußerung
des Schiffes mit der Aufgabe des Betriebes zeitlich zusammen, so erfolgt
hierbei die "zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre
entstandenen stillen Reserven". Der Ansicht, dass die Auflösung des
Unterschiedsbetrages zum laufenden Gewinn zählt, kann nicht gefolgt
werden. Denn zu beachten ist der Grund, warum stille Reserven aufgedeckt
werden, so dass hier der Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebs zu
berücksichtigen ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BAAAB-81657
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.11.2005 - VII 150/05
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