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Entnahme bei Hafteinlage übersteigender Pflichteinlage
Führt eine Einlageminderung zu einer Erhöhung des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten, so erfolgt die Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG auch dann, wenn hiermit aufgrund einer die Hafteinlage übersteigenden Pflichteinlage keine wiederauflebende Haftung im Außenverhältnis verbunden ist. Für die Anwendung von § 15a Abs. 3 S. 1 EStG ist unerheblich, ob das negative Kapitalkonto durch laufende Verluste oder durch Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV i. V. mit § 52 Abs. 19 EStG (1997) entstanden ist.