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Zulässigkeit eines Verlustfeststellungsbegehrens
Die Festsetzungsfrist für Verlustanrechnungsjahre läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für das Verlustentstehungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Ein Antrag i. S. des § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG ist innerhalb der vom BFH in ständiger Rechtsprechung postulierten Jahresfrist nach der Bekanntgabe eines auf 0 DM Einkommensteuer lautenden, aber dennoch einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte beinhaltenden Einkommensteuerbescheids zu stellen.