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Keine Prozesskostenhilfe bei mutwilliger Rechtsverfolgung
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls dann wegen mutwilliger Rechtsverfolgung abzulehnen, wenn nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, die ohne entgegenstehende Verjährung eine Änderung der Steuerfestsetzungen ermöglicht, das Klageverfahren dazu dienstbar gemacht wird, die ausstehenden Steuererklärungen nachzureichen und damit die Steuerveranlagung in das Klageverfahren zu verlagern.