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Nichtvorlage von Unterlagen als grobes Verschulden
Die Nichtvorlage von angeforderten Unterlagen und Fragebögen führt auch dann zu einem groben Verschulden am erst nachträglichen Bekanntwerden von anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn der Steuerpflichtige nur über mangelnde Sprachkenntnisse verfügt.