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Gewerbeertrag bei fremdfinanzierten Beteiligungen
Keine Kürzung des Gewinns aus Anteilen um die Beteiligungsaufwendungen
Zur Vermeidung einer gewerbesteuerlichen Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne bei der Beteiligungsgesellschaft und der beteiligten Kapitalgesellschaft ist der Gewerbeertrag bei der Obergesellschaft gem. § 9 Nr. 2a GewStG um den Gewinn aus der Beteiligung zu kürzen. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung stellt der BFH in seiner Entscheidung v. - I R 104/04 nun klar, dass der Gewinn aus den Anteilen bei der Kürzung nach dieser Vorschrift nicht um die Finanzierungskosten der Beteiligung zu mindern ist.
Sachverhalt
Eine GmbH erhielt aufgrund ihrer Beteiligung an einer inländischen GmbH jährliche Gewinnausschüttungen. Als Betriebsausgaben machte sie Finanzierungskosten geltend, die ihr im Zusammenhang mit der Beteiligung entstanden waren. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags kürzte sie ihren Gewinn um den jeweiligen Gewinn aus den Anteilen. Das Finanzamt reduzierte allerdings diesen Kürzungsbetrag um die entsprechenden Schuldzinsen und kürzte den Betrag der Schuldzinsen bei der Hinzurechnung der hälftigen Dauerschuldzinsen. Die Klage hatte Erfolg. Dem Revisionsverfahren ist das BMF beigetreten. Die Revision hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen.