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Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen
Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Zuwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse
Der VI. Senat des BFH hat in fünf Entscheidungen zur Lohnsteuerpflicht von Aufwendungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen Stellung genommen und dabei seine Rechtsprechung teilweise zugunsten der Arbeitnehmer/Arbeitgeber geändert. So hat der BFH bestätigt, dass bei Überschreitung der Freigrenze (ab 2002 = 110 €) die gesamten Aufwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind (VI R 151/00); bei Einhaltung der Freigrenze kann nunmehr unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung auch eine zweitägige Betriebsveranstaltung anerkannt werden (VI R 151/99); ein Zuschuss des Arbeitgebers zu einer zweitägigen Betriebsveranstaltung unterhalb der Freigrenze pro Arbeitnehmer stellt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (VI R 157/98); die Anzahl der begünstigten Betriebsveranstaltungen bleibt auf zwei pro Kalenderjahr begrenzt (VI R 68/00); unter Fortführung der neuen Rechtsprechung des VI. Senats sind Sachzuwendungen bei einer gemischt veranlassten Veranstaltung (im Streitfall am ersten Tag Betriebsveranstaltung, am zweiten Tag Betriebsbesichtigung im eigenbetrieblichen Interesse) aufzuteilen und die Freigrenze nur auf den ...