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NWB Nr. 15 vom Seite 1183

Begrenzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bis 2009

Das Bundeskabinett hat am beschlossen, dass die Übergangsbestimmungen für acht Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit vom an um drei Jahre verlängert werden. Darüber hinaus wird die Freizügigkeit für entsandte Arbeitnehmer beim Bau, der Gebäudereinigung und der Innendekoration bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen ebenfalls bis 2009 beschränkt. Diese Regelungen gelten für die Staatsangehörigen der neuen EU-Mitgliedsländer mit Ausnahme Maltas und Zyperns.

Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts wird ein weiteres Ziel des Koalitionsvertrags konsequent umgesetzt. Entsprechend dem Zuwanderungsgesetz und bilateralen Vereinbarungen ist die kontrollierte und begrenzte Zulassung von Arbeitnehmern zum deutschen Arbeitsmarkt auch zukünftig möglich. Wirtschaftspolitisch wirkt sich die Inanspruchnahme der Übergangsfristen nicht negativ aus. Der Handel zwischen Deutschland und den neuen Mitgliedstaaten hat sich seit deren Beitritt positiv entwickelt.

Die Bundesregierung wird der Europäischen Kommission noch vor dem 1. Mai eine Mitteilung zur Inanspruchnahme der zweiten Phase der Übergangsregelungen übersenden. Deutschland hatte bereits in ...

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