Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen (vgl. Tz. 12 des IV A 6 – S 7492 – 13/04 –, BStBl 2004 I S. 1200) wenden die Truppen bei Beschaffungen bis zu einem bestimmten Wert vereinfachte Verfahren an.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ergänzung des o.a. Folgendes:
Abweichend von Tz. 59 des o.a. erhöht sich ab die Wertgrenze für Lieferungen und sonstige Leistungen im kanadischen Beschaffungsverfahren von 1 500 Euro auf 2 500 Euro. Im Übrigen wird das kanadische Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt.
Der bisher im vereinfachten amerikanischen Beschaffungsverfahren verwendete Vertragsantrag (Anlage 7 des o.a. wird durch den als Anlage beigefügten Vertragsantrag ersetzt. Dieser Vertragsantrag (Beschaffungsauftrag) ist bei Beschaffungen für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 2 500 Euro (Textfelder 1 bis 4) und für Beschaffungen von Lieferungen und sonstigen Leistungen mit einem Wert von über 2 500 Euro (Textfelder 5 bis 13) zu verwenden. Im Übrigen werden die Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV A 6 - S 7492 - 16/06
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
UR 2006 S. 306 Nr. 5
UStB 2006 S. 132 Nr. 5
GAAAB-81223