Gesetze:
ZK Art. 23
ZK Art. 24
VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 11 Abs. 1
VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 11 Abs. 2
VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 11 Abs. 4
VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 21 Abs. 1
Handelsübliche Qualität von Rindfleisch bei Gefrierbrand, Nachweis des Gemeinschaftsursprungs
Leitsatz
Rindfleisch ist erst dann nicht mehr von handelsüblicher Qualität, wenn der Gefrierbrandbefall auch eine Ranzigkeit des Fleisches
bewirkt hat.
Der Gemeinschaftsursprung von Rindfleisch kann grundsätzlich auch durch die Vorlage von Veterinärzertifikaten nachgewiesen
werden. Es muss sich aus dem Veterinärzertifikat bzw. der Gesundheitsbescheinigung aber der schlüssige Nachweis ergeben, dass
das in den bezeichneten EG-Schlacht- und Zerlegebetrieben verarbeitete Fleisch von der Klägerin auch tatsächlich ausgeführt
worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAB-81214
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.12.2004 - IV 64/03
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