Erbauseinandersetzung; Anschaffungskosten bei Übernahme von Verbindlichkeiten über die Erbquote hinaus;
Mit Urteil vom – IX R 23/02 – (BStBl 2006 II S. 296) hat der BFH entschieden, dass die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Nachlassgegenstände darstellen, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder zu TOP 3 der ESt I/06 vom 25. bis sind die Grundsätze dieses Urteils aus den nachfolgenden Gründen nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Die vom BFH im vorgenannten Urteil aufgestellten Grundsätze sind nicht mit der bisherigen BFH-Rechtsprechung zur Erbauseinandersetzung vereinbar. Nach dem Beschluss des Großen Senates des (BStBl 1990 II S. 837) führt die Erfüllung eines erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruches auch dann zu einem Erwerb ohne Gegenleistung, wenn die wertmäßige Angleichung des zugewiesenen Vermögens durch eine überquotale Übernahme von Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft bewirkt wird. Nur soweit der (Saldo-)Wert des Erlangten den Wert des Erbanteils übersteigt und hierfür Abfindungen zu zahlen sind, liegt ein entgeltlicher Vorgang vor.
BMF v. - IV B 2
-S 2242- 15/06
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 306
DStR 2006 S. 652 Nr. 15
EStB 2006 S. 181 Nr. 5
INF 2006 S. 323 Nr. 9
SJ 2006 S. 11 Nr. 9
StBW 2006 S. 7 Nr. 8
WPg 2006 S. 582 Nr. 8
FAAAB-81151