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Ausgleichszahlungen als Werbungskosten
Auch im Vorgriff auf Scheidung geleistete Zahlungen sofort abziehbar
Ausgleichszahlungen schlagen trotz Ehevertrag immer häufiger beim Ausgleichsverpflichteten zu Buche. Ein Grund mehr steuerliche Abzugsmöglichkeiten von Ausgleichszahlungen nicht zu vernachlässigen. In zwei Urteilen schlägt sich der BFH nun auf die Seite der Trennungswilligen. Danach sind Ausgleichzahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich Verpflichteter vereinbarungsgemäß an den anderen Ehegatten leistet, sofort als Werbungskosten abziehbar.
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Wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einnahmen
Voraussetzung für die Berücksichtigung vorab entstandener Werbungskosten ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart. Nach diesen Maßstäben sind die Zahlungen etwa eines Ehemanns an seine Frau als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Im nunmehr vom BFH entschiedenen Fall () wandte der Ehemann die Ausgleichszahlungen auf, um nach seiner Pensionierung weiterhin in den Genuss ungekürzter Versorgungsbezüge zu gelangen.
Nach Ansicht des BFH macht es für die Beurteilung des wirts...