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Leistungen einer selbständig tätigen Heil- und Motopädagogin
Eine Heil- und Motopädagogin, die in einem Praxisteam nach ärztlicher Zuweisung und unter ärztlicher Verantwortung selbständig arbeitet und deren Leistungen Regelleistungen i. S. des SGB V sind, übt eine „ähnliche heilberufliche Tätigkeit” i. S. von § 4 Nr. 14 UStG aus, wenn sie selbst keine Ärztin ist, die Berufsgruppe der Heilpädagogen nicht über eine regelmäßige Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenversicherung verfügt und die Abrechnungen von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nicht unmittelbar gegenüber der Heilpädagogin, sondern über die Vertragsärztin des Praxisteams durchgeführt werden.