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Altersteilzeit | Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens
Es spricht vieles dafür, dass § 7d Abs. 1 SGB IV i. d. F. v. , der die Vertragsparteien verpflichtet, im Rahmen ihrer Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Vorkehrungen zu treffen, die der Erfüllung des Wertguthabens des Arbeitnehmers bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen, kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB ist. Wird ein Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zur Absicherung von Wertguthaben gegen Insolvenz verpflichtet, so kann durch ein derartiges Insolvenzsicherungsgebot keine persönliche Haftung von Organvertretern einer Kapitalgesellschaft begründet werden ().