OFD Frankfurt am Main - S 2222 A - 12 - St II 2.08

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge;
Begünstigter Personenkreis nach § 10a EStG

Zum begünstigten Personenkreis nach § 10a EStG gehören auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung – siehe Anlage zur ESt-Kartei § 22 Karte 18 – pflichtversichert sind, soweit die Pflichtmitgliedschaft der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ist (Tz. 8 des BStBl 2004 I S. 1065 ff, ESt-Kartei § 10a Karte 1).

Erzielen gesetzlich Pflichtversicherte in einem der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Rentenversicherungssystem entsprechende Einnahmen in einer ausländischen Währungseinheit, sind diese zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Mindesteigenbeitrag (§ 86 EStG) in die maßgebende inländische Währung (VZ 2001 in DM, ab VZ 2002 in Euro) umzurechnen. Die Umrechnung erfolgt für den VZ 2001 bei den an der Währungsunion teilnehmenden Staaten über die zum zum Euro unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse in Deutsche Mark. Andere Währungen sind grundsätzlich zu dem Umsatzsteuer-Umrechnungskurs, der für den Dezember des Jahres im Bundessteuerblatt I veröffentlicht wird, in dem die Einnahmen erzielt worden sind, umzurechnen. Währungen, für die keine Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht werden, sind zu dem letzten Tageskurs des Jahres, in dem die ausländischen Einnahmen erzielt worden sind, umzurechnen.

Der Zulagenberechtigte hat im Verfahren nach § 90 Abs. 4 EStG die Möglichkeit, gegenüber der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) einen für ihn günstigeren Umrechnungskurs nachzuweisen.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2222 A - 12 - St II 2.08

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
LAAAB-80887