Körperschaftsteuergesetz Kommentar
2011
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§ 28 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals
Hinweis: Neufassung des § 28 KStG durch das UntStFG. § 28 KStG i. d. F. des StSenkG lautete:
§ 28 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital
1Wird das gezeichnete Kapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht, so gilt der auf dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 ausgewiesene Betrag als vor den sonstigen Rücklagen verwendet. 2Das steuerliche Einlagekonto wird entsprechend gemindert. 3Enthält das gezeichnete Kapital auch Beträge, die ihm durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Beträgen zugeführt worden sind, so sind diese Teile des gezeichneten Kapitals getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen. 4Wird das gezeichnete Kapital herabgesetzt, gilt dieser Teil des gezeichneten Kapitals als vorab verwendet. 5Die Rückzahlung des gezeichneten Kapitals gilt insoweit als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes führen. 6Die Kapitalgesellschaft ist verpflichtet, ihren Anteilseignern die Verwendung des in Satz 4 genannten Teilbetrags nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen. 7§ 27 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
Literaturhinweise:
Dötsch/Pung, StSenkG, Die...