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Grundlagen - Stand: 07.11.2024

Lohnsteuerhilfevereine

Bernd Langenkämper
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe

Mit dem zuvor angegebenen Referentenentwurf sollen die Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine - insbesondere aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts - geändert und angepasst und in Anlehnung an die Vorschriften zu den Berufsausübungsgesellschaften neu strukturiert werden.

Erweiterung der Beratungsbefugnis

Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten, wenn diese Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, die der Ertragsteuerbefreiung unterliegen, denn Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Bruttoleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) sind von der Einkommensteuer befreit.

Vollmacht des Mitglieds

Um gegenüber Finanzbehörden und Gerichten tätig werden zu können, benötigt der Lohnsteuerhilfeverein eine schriftliche Vollmacht des Mitglieds. Die Vollmacht ist dem Verein und nicht dem Beratungsstellenleiter zu erteilen. Das BMF hat ein amtliches Vollmachtsmuster zusammen mit einem Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster veröffentlicht, dessen Nutzung Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten ist, die den Lohnsteuerhilfeverein berechtigen, die bei den Finanzbehörden gespeicherten Daten des Mitglieds einsehen zu können. Die Vollmacht erlischt durch Widerruf oder mit der Erfüllung oder mit dem Widerruf des Auftrags.

Mit hat das BMF das amtliche Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine mit sofortiger Wirkung um den Fall einer nach dem StBerG zulässigen Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. AO erweitert.

Definition der Lohnsteuerhilfevereine

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern und somit nur zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt. Lohnsteuerhilfevereine vertreten Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in deren steuerlichen Fragen vor den Finanzamt oder dem Finanzgericht (§ 13 Abs. 1 StBerG). Die Hilfeleistung ist jedoch im Wesentlichen auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus wiederkehrenden Leistungen oder auf Einkünfte aus Unterhaltsleitungen beschränkt.

Mit wurden die amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Personen und Gesellschaften i. S. des § 3 StBerG und Lohnsteuerhilfevereine aktualisiert. Die Vordrucke enthalten nun gesonderte Felder für die Bevollmächtigung zum Datenabruf.

Nach § 80a AO können Daten aus einer Vollmacht den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen übermittelt werden. Bei anerkannten Lohnsteuerhilfevereinen wird eine Datenabruf-Bevollmächtigung im Ausmaß des ordnungsgemäß übermittelten Datensatzes vermutet, sofern die für die Aufsicht des Lohnsteuerhilfevereins zuständige Stelle in einem automatisierten Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen bestätigt.

Hilfeleistung in Steuersachen

Zulässige Hilfeleistung

Ein Lohnsteuerhilfeverein ist zu Hilfeleistung befugt (§ 4 Nr. 11 StBerG), sofern das zu beratende Mitglied

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,

  • sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen,

  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen,

  • Einnahmen (bei privaten Veräußerungsgeschäften der Gewinn) bis zu einer Höhe von 18.000 € (36.000 € im Fall der Zusammenveranlagung) aus

    • Vermietung und Verpachtung,

    • Kapitalvermögen oder

    • anderen sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 EStG,

  • Einnahmen aus einer selbständig ausgeübten Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren Tätigkeit, wenn diese nicht den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i. H. von 3.000 € (bis 2020: 2.400 €) übersteigen,

  • Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, die nach § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe von 840 € (bis 2020: 720 €) steuerfrei ist, erzielt,

  • eine ehrenamtliche Betreuung durchführt und eine Aufwandsentschädigung, die nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei ist, erhält

oder Hilfeleistungen in Fragen

  • von Arbeitgeberaufgaben im Zusammenhang mit Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sowie mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a Abs. 1 EStG bzw.

  • des Familienleistungsausgleichs im Sinne des EStG und sonstiger Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der AO anzuwenden sind

begehrt.

Soweit Mitglieder arbeitslos geworden sind, dürfen sie weiterhin beraten werden

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