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Inländische Betriebsstätte eines portugiesischen Unternehmens
Ein portugiesisches Unternehmen hat nur dann in Deutschland einen ständigen Vertreter i. S. des Art. 5 Abs. 5 DBA-Portugal, wenn sich eine für das Unternehmen tätige Person mehr als nur vorübergehend in Deutschland aufhält. Das ist nicht der Fall, wenn eine solche Person jeweils für zwei bis fünf Tage nach Deutschland einreist und sich hier bis zu 60 Tagen im Kalenderjahr aufhält (Bezug: Art. 5 Abs. 5 DBA-Portugal).▶NWB SAAAB-70232
▶Praxishinweise: Ein Besteuerungsrecht im Inland setzt ein, wenn das portugiesische Unternehmen eine Betriebsstätte im Inland hat. Eine solche Betriebsstätte wird nach Art. 5 Abs. 5 DBA-Portugal auch durch einen ständigen Vertreter begründet. Ob von einem ständigen Vertreter auszugehen ist, bestimmt sich nach Ansicht des BFH nach der Intensität der Anwesenheit im Inland. Kurzfristige Aufenthalte, die insgesamt 60 Tage nicht üb...