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StuB Nr. 6 vom Seite 216

Das Verhältnis zwischen § 1 Abs. 1 AStG und der Entnahme

von Prof. Dr. iur. Michael Stahlschmidt, Medebach
Die Kernaussagen:
  • Es besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen Korrekturnormen der Einkünfte.

  • Das Konkurrenzverhältnis zwischen Entnahme und der Einkunftskorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bestimmt sich nach dem Grundsatz der Subsidiarität.

  • Liegt tatbestandlich eine Entnahme vor, so kann mangels Geschäftsbeziehung der Tatbestand des § 1 Abs. 1 AStG nicht erfüllt sein.

I. Vorbemerkungen

Nach wie vor ist das Verhältnis zwischen § 1 Abs. 1 AStG und § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG, der Entnahme, ungeklärt. Ein einfaches Beispiel soll die Problematik skizzieren:

Der Einzelunternehmer E unterhält im Inland einen Produktionsbetrieb. Aus seinem Unternehmen liefert er insgesamt 10 Exemplare seines Produkts an seinen im Ausland ansässigen Bruder. Für diese Produkte erhält er im Gegenzug eine Zahlung i. H. von 30 000 €. Der Marktpreis der gelieferten Produkte beträgt 50 000 €, während der Teilwert 20 000 € beträgt.

Wie ist nun die Einkommenskorrektur vorzunehmen? In Betracht kommt eine Korrektur nach § 1 Abs. 1 AStG oder eine als Entnahme nach § 4 EStG.

II. Die Korrektur der Einkünfte

Maßgebliche Norm zur Korrektur der Einkünfte, soweit für den hier vorliegenden Beitrag von Bedeutung – die vGA-Problematik wird nicht behandelt – ist im Steuerrecht die allgemeine Betriebsvermögensvergleichformel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG. D...

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