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Keine überschießende Sonderausgaben
Im Rahmen des § 34 Abs. 1 EStG findet keine Berücksichtigung von (fiktiv) überschießenden beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben statt. Vielmehr sind die Sonderausgaben nach § 2 Abs. 4 EStG ausschließlich vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, der dann das Einkommen bildet.