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Auflösungsverlust im Gesamtvollstreckungsverfahren
Werden zu Beginn eines Gesamtvollstreckungsverfahrens gegen eine GmbH Anfechtungsansprüche von der Verwalterin noch als werthaltig und für die Masse realisierbar bewertet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Auflösungsverlust gem. § 17 Abs. 4 EStG ausnahmsweise bereits zu diesem Zeitpunkt entstanden und steuerlich anzusetzen ist.