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Pauschalierte Lohnsteuer in der Landwirtschaft
BFH schiebt Missbrauch einen Riegel vor
Nach § 40a Abs. 3 EStG kann die Steuerpflicht bei vorübergehend beschäftigten Aushilfskräften in der Landwirtschaft mit Abführung einer Lohnsteuerpauschale von nur 5 v. H. des Verdienstes abgegolten werden. Um in den Genuss dieses besonders günstigen Satzes zu kommen, muss die Beschäftigung auf typische land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten, die zu mindestens 75 v. H. nicht ganzjährig anfallen, – so genannte Saisonarbeiten – beschränkt sein. Als Aushilfskraft gilt weder die Fachkraft noch der für länger als 180 Tage im Jahr beschäftigte Arbeitnehmer. Unlängst hatte der BFH in zwei Fällen Gelegenheit, die Begriffe Saisonarbeit und Fachkraft zu präzisieren.
Die Saisonarbeit
In dem Urteil v. - VI R 60/03 ging es um zwei Aushilfen, die bei der Ernte, beim Einpflanzen von Kartoffeln und beim Ausmisten eines Stalls beschäftigt waren. Die Ernte- bzw. Einpflanzarbeiten waren unstreitig saisonbedingt, nur machten sie in beiden Fällen jeweils weniger als 75 v. H. der Gesamttätigkeit aus. Für die Anwendung des Pauschalsatzes von 5 v. H. kam es also auf die Bestimmung der Ausmistarbeit als saisonal an.
Arbeit nur von vorübergehender Dauer?
Der Landwirt als Arbeitgebe...