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Einlagenrückgewähr bei Austauschgeschäft mit unausgeglichenen Leistungen
Eine unzulässige verdeckte Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen kann auch bei einem Austauschgeschäft zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter vorliegen, wenn es einem Drittvergleich nicht standhält, die Leistung der GmbH also nicht aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist, sondern ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis hat. Der Schadenersatzanspruch besteht in der Differenz zwischen der Vergrößerung der Passiva und dem der Gesellschaft zugewachsenen Aktivvermögen; es ist daher nur der im Zeitpunkt der Vermögensübertragung vorhandene Wert des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe der Stammkapitalziffer wieder herzustellen (§ 30 Abs. 1 GmbHG; [nrkr.], GmbHR 2005 S. 1497).