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Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG
Frühester Zeitpunkt für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG ist gem. rkr. (EFG 2005 S. 1936) die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Denn Voraussetzung für die Entstehung eines Auflösungsverlustes ist die Auflösung der Kapitalgesellschaft nach zivilrechtlichen Grundsätzen (Bezug: § 17 Abs. 1 und 4 EStG).▶NWB EAAAB-67987