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Einkommensteuer; | pauschale Werbungskostenermittlung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 9a Nr. 2 EStG
Die OFD Berlin weist mit Vfg. v. - St 445 - S 2253 - 8/95 zu den bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzenden Mieteinnahmen bzw. Mietwerten darauf hin, daß bei Anwendung der Pauschalregelung die umlagefähigen Nebenkosten (Wassergeld, GrSt, Heizung usw.) anzusetzen sind, denn sie gehören im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, so daß regelmäßig die Brutto-Warmmiete anzusetzen ist. Dies kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß der Mieter die Umlagen direkt an den Gläubiger leistet, ohne vertraglich Schuldner zu sein.