Grunderwerbsteuer;
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts – Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG
Mit dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom , das am in Kraft getreten ist (s. BGBl 2005 I S. 1970), wurde unter § 6 Abs. 3 EnWG eine eigenständige Grunderwerbsteuerbefreiung eingeführt. Es wird insofern auf den folgenden Link verwiesen:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/enwg_2005/htmltree.html#BJNR197010005BJNG000100000
Danach sind Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG, die sich aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 EnWG ergeben, von der Grunderwerbsteuer befreit.
Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG ist folgendes zu beachten:
Das EnWG ist am in Kraft getreten. Da die §§ 114 (Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen) und 118 EnWG (Übergangsregelungen) keine Weisungen zum Zeitpunkt der Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG enthalten, ist anders als bei der Ertragsteuer die Grunderwerbsteuerbefreiung erst auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht worden sind.
Zur Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Entflechtung i.S. des § 7 EnWG gegeben sind, dürfte es der Finanzbehörde in der Regel an Sach- und Rechtskenntnis fehlen. Die Regulierungsbehörde ist daher zur Feststellung der Voraussetzungen des § 7 EnWG um Amtshilfe i.S. des § 111 AO (§ 6 Abs. 3 Satz 2 i.V. mit Abs. 2 Satz 5 EnWG und § 54 Abs. 2 EnWG) zu ersuchen. Landesregulierungsbehörde in Bayern ist das
Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft,
Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Prinzregentenstraße 28
80538 MünchenObwohl in § 6 Abs. 3 EnWG auch Vorgänge im Sinne des § 8 EnWG angesprochen sind, sind diese für die Grunderwerbsteuer mangels Rechtserheblichkeit (es handelt sich nur um organisatorische Maßnahmen) ohne Bedeutung, d.h. es findet kein Rechtsträgerwechsel statt.
Rechtliche Entflechtungen sind nach § 6 Abs. 3 i.V. mit § 7 Abs. 1 und 2 bzw. § 7 Abs. 3 EnWG bis zum bzw. bis zum grunderwerbsteuerbefreit.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 4506 - 4 St 35 N
Fundstelle(n):
HAAAB-80161