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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 4506 - 4 St 35 N

Grunderwerbsteuer;
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts – Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG

Mit dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom , das am in Kraft getreten ist (s. BGBl 2005 I S. 1970), wurde unter § 6 Abs. 3 EnWG eine eigenständige Grunderwerbsteuerbefreiung eingeführt. Es wird insofern auf den folgenden Link verwiesen:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/enwg_2005/htmltree.html#BJNR197010005BJNG000100000

Danach sind Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG, die sich aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 EnWG ergeben, von der Grunderwerbsteuer befreit.

Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG ist folgendes zu beachten:

  • Das EnWG ist am in Kraft getreten. Da die §§ 114 (Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen) und 118 EnWG (Übergangsregelungen) keine Weisungen zum Zeitpunkt der Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG enthalten, ist anders als bei der Ertragsteuer die Grunderwerbsteuerbefreiung erst auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht worden sind.

  • Zur Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Entflechtung i.S. des § 7 EnWG gegeben sind, dürfte es der Finanzbehörde in der Regel an Sach- und Rechtskenntnis fehlen. Die Regulierungsbehörde ist daher zur Feststellung der Voraussetzungen des § 7 EnWG um Amtshilfe i.S. des § 111 AO (§ 6 Abs. 3 Satz 2 i.V. mit Abs. 2 Satz 5 EnWG und § 54 Abs. 2 EnWG) zu ersuchen. Landesregulierungsbehörde in Bayern ist das

    Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft,
    Infrastruktur, Verkehr und Technologie
    Prinzregentenstraße 28
    80538 München

  • Obwohl in § 6 Abs. 3 EnWG auch Vorgänge im Sinne des § 8 EnWG angesprochen sind, sind diese für die Grunderwerbsteuer mangels Rechtserheblichkeit (es handelt sich nur um organisatorische Maßnahmen) ohne Bedeutung, d.h. es findet kein Rechtsträgerwechsel statt.

  • Rechtliche Entflechtungen sind nach § 6 Abs. 3 i.V. mit § 7 Abs. 1 und 2 bzw. § 7 Abs. 3 EnWG bis zum bzw. bis zum grunderwerbsteuerbefreit.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 4506 - 4 St 35 N

Fundstelle(n):
HAAAB-80161