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Barlohnumwandlung bei Firmenwagennutzung
Überlässt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein geleastes Firmenfahrzeug zur unentgeltlichen privaten Nutzung, so handelt es sich um einen Sachbezug, dessen geldwerter Vorteil beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung darstellt. Im Fall einer Barlohnumwandlung übernimmt der Arbeitnehmer dabei die eigentliche Full-Service-Leasingrate sowie die Rate für die laufenden Kosten. Die Addition dieser Werte ergibt den Gesamtumwandlungsbetrag. Der vom Mitarbeiter zu versteuernde geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Pkw wird dabei i. d. R. durch die Anwendung der 1 %-Regelung sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt. Dieser Betrag ist grundsätzlich dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Der Gesamtumwandlungsbetrag mindert dabei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht höchstens den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des überlassenen Firmenfahrzeugs sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Übersteigt der Gesamtumwandlungsbetrag diesen geldwerten Vorteil, so ist eine Minderung des ursprünglich beitragspflichtigen Arbeitsentgelts um den überschießenden Betrag nicht zulässig (Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicher...