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Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999 verfassungsgemäß
(, DStR 2006 S.136)
I. Leitsatz
Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist verfassungsgemäß.
II. Sachverhalt
Der Kläger erwarb und veräußerte im Streitjahr 1999 Wertpapiere und erzielte daraus Gewinne, die er neben weiteren nicht streitigen Einkünften in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H. von 70 276 DM angab. Diese Einkünfte legte das Finanzamt (FA) erklärungsgemäß dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr zugrunde.
Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA zurück. Mit seiner Klage machte der Kläger vor allem die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1999 geltend. Auch in dieser Fassung leide die Vorschrift unter S. 196einem strukturellen Vollzugsdefizit entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.3.2004 - 2BvL 17/02 (BStBl II 2005 S.56).
Das Finanzgericht (FG) schloss sich diesen verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Norm in seinem Urteil nicht an. Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verfassungswidrigkeit von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Am strukturellen Vollzugsdefizit habe sich durch die Regelungen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nichts geändert.
Der BFH hält die Revision fü...