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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 26/01 EFG 2006 S. 773 Nr. 10

Gesetze: UStG 1993 § 4 Nr. 14 S. 1 UStG 1993 § 2 Abs. 1SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 4SGB V § 27 Abs. 1SGB V § 28 Abs. 1 S. 2SGB V § 28 Abs. 3SGB V § 43aSGB V § 82 Abs. 2SGB V § 85 Abs. 2 S. 4SGB V § 124 Abs. 2SGB V § 32 Abs. 2EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen einer selbständig tätigen Heil- und Motopädagogin

Leitsatz

Eine Heil- und Motopädagogin, die in einem Praxisteam nach ärztlicher Zuweisung und unter ärztlicher Verantwortung mit Patienten selbständig arbeitet und deren Leistungen Regelleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuches V (SGB V) sind, übt auch dann eine „ähnliche heilberufliche Tätigkeit” im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG aus, wenn sie selbst keine Ärztin ist, die Berufsgruppe der Heilpädagogen nicht über eine regelmäßige Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenversicherung verfügt und die Abrechnungen von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nicht unmittelbar gegenüber der Heilpädagogin, sondern über die Vertragsärztin des Praxisteams durchgeführt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 773 Nr. 10
PAAAB-79977

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 03.03.2004 - 10 K 26/01

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