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Arbeitsförderung | Ruhen des Arbeitslosengelds bei Abfindung wegen Betriebsänderung
Die Frage, ob im Rahmen des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III (Kündigungsfrist von einem Jahr, wenn dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden kann) nicht nur die Zulässigkeit einer Kündigung bei Abschluss eines Sozialplans einer Kündigungsmöglichkeit bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung gleichzustellen ist, sondern auch diejenige bei Vorliegen einer Betriebsänderung, beantwortet das B 7a AL 44/05 R dahingehend, dass die Wiedereröffnung der ordentlichen Kündbarkeit eines nur noch aus wichtigem Grund kündbaren Arbeitnehmers bei Vorliegen einer Betriebsänderung i. S. des § 111 BetrVG nicht anders zu bewerten ist als die Wiedereröffnung der ordentlichen Kündbarkeit im Falle des Vorliegens eines Sozialplans. Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus wic...