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Anschaffungsjahr als Beginn des Förderzeitraum
Die gesetzliche Definition in § 9a EStDV schließt es aus, als Jahr der Anschaffung i. S. des § 3 EigZulG den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit anzunehmen; vielmehr ist allein entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Erwerber durch Übernahme der Wohnung wirtschaftliches Eigentum an dem Förderobjekt erlangt. Soweit für spezielle Fördergesetze, wie z. B. das Investitionszulagengesetz ( InvZulG ), im Hinblick auf den betreffenden Normzweck eine Anschaffung erst dann angenommen wird, wenn das erworbene Wirtschaftsgut zusätzlich auch betriebsbereit ist, handelt es sich um nicht mit dem Streitfall vergleichbare Sachverhalte.