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Wahl der Einnahmenüberschuss-rechnung
Durch die irrtümliche Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird nicht das Wahlrecht zugunsten der Gewinn-ermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt. Die maßgebliche Wahlentscheidung des Steuerpflichtigen setzt das Bewusstsein voraus, dass Einkünfte – und zwar Gewinneinkünfte – erzielt werden. Es reicht daher für eine Ausübung des Wahlrechts nicht aus, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines Irrtums davon ausgeht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – also Überschusseinkünfte – zu erzielen und die Einnahmen und Werbungskosten aufzeichnet.