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§ 6b-Rücklage und Bilanzänderung bei einer Sonderbilanz
Eine Sonderbilanz i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist – ebenso wie die Gesellschaftsbilanz – von der Mitunternehmerschaft aufzustellen. Hierbei ist zu vermuten, dass sich die Mitunternehmerschaft mit dem Mitunternehmer abgestimmt hat, ob er die allein ihm in seiner Sonderbilanz zustehenden Bilanzierungswahlrechte ausübt, z. B. eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG. Diese Vermutung gilt jedoch nicht, wenn der Mitunternehmer bei Aufstellung der Bilanz bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden ist oder dem FA bekannt ist, dass zwischen dem Mitunternehmer und der Mitunternehmerschaft ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.
In diesem Fall werden mit der von der Mitunternehmerschaft eingereichten Sonderbilanz Bilanzierungswahlrechte nicht wirksam ausgeübt. Die Folge: Der Mitunternehmer kann sein Wahlre...