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Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer atypisch stiller Beteiligung
Der Wechsel von einer unmittelbaren atypisch stillen Beteiligung zu einer mittelbaren atypisch stillen Beteiligung an einer Personengesellschaft führt zu einem Unternehmerwechsel i. S. des § 10a GewStG und damit zum Verlust des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags entsprechend der Quote des ausgeschiedenen Gesellschafters.