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            FG Niedersachsen 15.12.2005  11 K 50/05, NWB direkt 11/2006 S. 2
Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide
Nach § 351 Abs. 1 AO können Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes durch das BVerfG ist keine neue Tatsache i. S. von § 173 AO.