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FG Rheinland-Pfalz 07.12.2005 1 K 2020/04, NWB direkt 11/2006 S. 8

Arbeitnehmerveranlagung

Wird die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG versäumt, ist eine Arbeitnehmerveranlagung auch dann nicht durchzuführen, wenn auf den 31. 12. des vorangegangenen Jahrs eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer erfolgte. Anmerkung: Es ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraumes ein verbleibender Verlust festgestellt worden ist, zwingend eine Veranlagung zur Einkommensteuer nach sich zieht.

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