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Gegenwertzahlung bei Arbeitgeber-ausscheiden aus Versorgungsanstalt
Durch die Zahlung des Gegenwerts beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder fließt den Arbeitnehmern kein Arbeitslohn zu. Die Gegenwertzahlung gleicht ausschließlich eine Verpflichtung des Arbeitgebers aus, die er gegenüber dieser Versorgungsanstalt eingegangen ist. Die Zahlung wird „für” den Austritt des Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und nicht „für” die Arbeitsleistung der aktiven Arbeitnehmer geleistet.