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Außerordentliche Einkünfte und Altersentlastungsbetrag
Der Berechnung der begünstigten Einkommensteuer gemäß § 34 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 sind außerordentliche Einkünfte in ihrer gesamten Höhe zugrunde zu legen. Die außerordentlichen Einkünfte sind nicht anteilig um den Altersentlastungsbetrag gekürzt der Tarifermäßigung zu unterwerfen. Der Altersentlastungsbetrag ist erst nach Ermittlung der außerordentlichen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 EStG von der Summe der Einkünfte abzuziehen.