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NWB direkt Nr. 11 vom Seite 1

Bauaufwendungen als Teil der Bemessungsgrundlage

Neue Rechtsprechung zum einheitlichen Leistungsgegenstand

Diplom-Betriebswirtin (FH) Steuerberaterin Julia Hermann, Köfering

Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag kann auch dann gegeben sein, wenn der Erwerber des Grundstücks die Vorplanung hinsichtlich des Gebäudes inhaltlich mit beeinflusst oder sogar veranlasst. Mit dieser Entscheidung v. - II R 49/04 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Zusammenwirken der auf der Veräußererseite beteiligten Personen

Zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören beim Grundstückskauf alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen erbringt, um das Grundstück zu erwerben. Entscheidend für den Umfang der Bemessungsgrundlage ist, in welchem Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist. Ob als Gegenstand des Erwerbsvorgangs das zukünftig bebaute Grundstück anzusehen ist, kann sich dabei sowohl aus dem Inhalt der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung des Veräußerers als auch aus sonstigen Verträgen, Ver S. 2

einbarungen oder Umständen ergeben, die mit dem Grundstückskaufvertrag in rechtlichem oder objektiv engem sachlichen Zusammenhang stehen und die insgesamt zu dem Ergebnis führen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält.

Treten auf der Veräußererseite mehrere untereinander nicht verbundene Personen als Vertragspartner auf, genügt ein tatsächliches Zusammenwirken als Indiz für ein einheitliches Angebot, das sowohl den Grundstückskauf als auch die Errichtung des Gebäudes umfasst. Dies ist bereits dann gegeben, wenn der im Übrigen passive Grundstücksverkäufer dem Bauunternehmer das Grundstück „an die Hand gibt”. Es müsste daher aufgrund der Vereinbarungen sichergestellt worden sein, dass nur derjenige zum Erwerb des Grundstücks zugelassen wird, der zuvor einen Gebäudeerrichtungsvertrag schließt. Der bloße Hinweis auf eine Kaufgelegenheit reicht hingegen nicht aus.

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